UKV - Tarif
ZahnPrivat Premium
Notwendige, angeratene oder beabsichtigte Behandlungen sind - mit wenigen Ausnahmen - nicht versicherbar. Das gilt insbesondere auch für das Schließen von Zahnlücken, die bisher noch nicht mit Brückengliedern, einer Prothese oder einem Implantat versorgt oder nur provisorisch geschlossen sind, oder für Zähne, die zerstört sind und gezogen werden müssen.
Besonderheiten dieses Tarifs
Gegen Zahlung eines Beitragszuschlags ist hier der Ersatz von bis zu drei fehlenden oder zerstörten Zähnen in den Versicherungsschutz eingeschlossen, auch dann, wenn ein Ersatz bereits beabsichtigt ist.
Wichtiger Hinweis: Es darf noch kein Kostenvoranschlag erstellt und/oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse eingereicht worden sein.
Antragsfragen
1. Fehlen Zähne (außer den Weisheitszähnen und vollständigen Lückenschlüssen), die noch nicht durch (z.B. Kronen, Brückenglieder, Implantate, Prothesen oder Stiftzähne) ersetzt sind, oder steht fest, dass Zähne gezogen werden müssen?
Je fehlendem oder zerstörtem Zahn wird ein (dauerhafter) Zuschlag von 8,60 € erhoben.
Achtung: Die folgende Frage bezieht sich NICHT auf Maßnahmen für fehlende bzw. noch zu ziehende Zähne!
2. Finden zur Zeit Wurzelbehandlungen oder Zahnersatzmaßnahmen statt, sind solche notwendig oder beabsichtigt, bzw. wurden in den letzten 2 Jahren Maßnahmen angeraten, die bisher noch nicht durchgeführt wurden?
Muss Du diese Frage mit “ja” beantworten, wird der Antrag bis zum Abschluss der Maßnahme zurückgestellt. - Unter Zahnersatzmaßnahmen sind die Anfertigung oder Erneuerung von Kronen, Brücken, Prothesen, Implantaten, Inlays und Onlays zu verstehen.
3. Besteht eine Parodontose / Parodontitis ?
Musst Du diese Frage mit “ja” beantworten, besteht kein Versicherungsschutz für Parodontosebehandlung.
Fehlen 4 oder mehr Zähne, ist ein Vertragsabschluss leider nicht möglich
Tarifliche Leistungen
Die nach Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen werden erstattet mit
90%
Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, leistet der Tarif 90% der erstattungsfähigen Aufwendungen
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören
Kronen und Brücken einschließlich Verblendungen
Implantate einschließlich Knochenaufbau
Inlays und Onlays
Veneers
Funktionsanalyse und Funktionstherapie
Vorbereitende diagnostische (Röntgen, DVT), therapeutische und chirurgische Leistungen
Professionelle Zahnreinigung, max. 90% von 120 € / Jahr
Kunststofffüllungen (Kompositfüllungen)
Wurzelkanalbehandlung und Wurzelspitzenresektion
Parodontosebehandlung (z.B. auch mittels Periochip)
Aufbissbehelfe und Schienen
Schmerzlindernde Maßnahmen (Anästhesie)
Tarifliche Regelungen
Erstattungen anderer Kostenträger sind zuerst in Anspruch zu nehmen.
Arzthonorare: Bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnungen
Keine Wartezeit
Mindestvertragslaufzeit: Das Jahr des Versicherungsbeginns + das folgende Kalenderjahr, danach automatische Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr, 3 Monate Kündigungsfrist zum Jahresende.
Leistungsbegrenzung in den ersten 4 Kalenderjahren
Im 1. Kalenderjahr (= Jahr des Versicherungsbeginns) max.
900 €
Im 1. + 2. Kalenderjahr insgesamt max.
2.700 €
Im 1. + 2. + 3. Kalenderjahr insgesamt max.
5.400 €
Im 1. + 2. + 3. + 4. Kalenderjahr insges. max.
8.100 €
Die Begrenzung entfällt ab dem 5. Kalenderjahr.
Monatsbeiträge
“Zähne fehlen” meint: Zähne fehlen und sind bisher noch nicht dauerhaft ersetzt oder sie sollen noch gezogen werden.
= Beginnjahr - Geburtsjahr
Eintrittsalter
Stand: 2024
kein Zahn fehlt
20 - 29 Jahre
15,86 €
30 - 39 Jahre
25,92 €
40 - 49 Jahre
42,08 €
50 - 59 Jahre
57,91 €
ab 60 Jahre
74,78 €
20 - 29 Jahre
24,46 €
30 - 39 Jahre
34,52 €
40 - 49 Jahre
50,68 €
50 - 59 Jahre
66,51€
ab 60 Jahre
83,38 €
20 - 29 Jahre
33,06 €
30 - 39 Jahre
43,12 €
40 - 49 Jahre
59,28 €
50 - 59 Jahre
75,11 €
ab 60 Jahre
91,98 €
20 - 29 Jahre
41,66 €
30 - 39 Jahre
51,72 €
40 - 49 Jahre
67,88 €
50 - 59 Jahre
83,71 €
ab 60 Jahre
100,58 €
1 Zahn fehlt
2 Zähne fehlen
3 Zähne fehlen
Ab Beginn des Jahres, in dem das 30., 40., 50. bzw. 60. Lebensjahr vollendet wird, ist der Betrag für das Eintrittsalter 30, 40, 50 bzw. 60 zu zahlen. Der Beitrag steigt also zu diesen Zeitpunkten.